Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Oktober 2014
Das sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") der

ME-Di-Tec GmbH & Co. KG
vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementärin, der ME-Di-Tec Verwaltungs GmbH,
Herr Erhard Münch

Handelsregister HRA 724153; Amtsgericht Ulm
Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 296502756

 

I. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

  1. Die folgenden AGB gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ME-Di-Tec GmbH & Co. KG (nachfolgend: "ME-Di-Tec") und ihren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

  2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

  3. ME-Di-Tec beschränkt ihre Geschäftstätigkeit im Geltungsbereich der hier vorliegenden AGB auf
    den unternehmerischen Rechtsverkehr zu Verbrauchern tritt ME-Di-Tec nicht in Geschäftsbeziehungen.
    Der Kunde erklärt, als natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
    Personengesellschaft mit ME-Di-Tec in Geschäftsbeziehung zu treten und dabei in Ausübung
    seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

  4. Von den hier vorliegenden AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
    werden — selbst bei Kenntnis — nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
    wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden durch ME-Di-Tec ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen sowie sonstige Änderungen, wie etwa Änderungen in der Form, Farbe und / oder im Gewicht, bleiben im Rahmen des Zumutbaren
    vorbehalten.
  2. ME-Di-Tec ist berechtigt, Vertragsangebote eines Kunden innerhalb von zwei Wochen durch
    Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb
    der gleichen Frist anzunehmen.

  3. Angegebene Preise sind ausnahmslos Nettopreise — d.h. die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht
    eingeschlossen.

    Alle Preise gelten — wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist ab Werk ohne Verpackung,
    Fracht, Porto und Versicherung. Das gilt auch für Mietverträge.

    Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik
    Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende
    Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, bei nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer
    Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur
    teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert Eine etwaig bereits
    erbrachte Gegenleistung wird dem Kunden unverzüglich zurückerstattet

  5. Änderungen oder Ergänzungen vertraglich getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
    Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ME-Di-Tec.

III. Liefer- und Versandbedingungen

  1. Die Wahl der Versandart erfolgt — sofern keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den
    Parteien vorliegt — nach Wahl von ME-Di-Tec.

  2. Fertigungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart
    wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von ME-Di-Tec angegebene Lieferzeit
    beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind; ebenso hat der Kunde alle ihm
    obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

    Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn zum vereinbarten Zeitpunkt die Versandbereitschaft der
    Ware dem Besteller gemeldet und die Ware versandbereit ist. Eine Lieferfrist verlängert sich bei
    Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim
    Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von ME-Di-Tec liegen, z.B.
    Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
    nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
    auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich
    entsprechend der Dauer derartiger und ähnlicher Hindernisse oder ME-Di-Tec ist berechtigt, die
    Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, sofern die Leistung nicht endgültig unmöglich
    ist. Derartige und ähnliche Hindernisse und deren Ende sind dem Besteller baldmöglichst
    mitzuteilen.

  3. Verladung und Versand erfolgen unversichert. Wird vom Kunden eine (Transport-) Versicherung
    ausdrücklich verlangt, ist ME-Di-Tec berechtigt, die dadurch bedingten Mehrkosten dem Kunden
    gesondert in Rechnung zu stellen.

  4. ME-Di-Tec ist zu Teilleistungen grundsätzlich berechtigt, soweit sich für den Kunden daraus keine
    wesentlichen Nachteile ergeben.

  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache
    geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf — auch bei frachtfreier Lieferung — mit der
    Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

  6. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert lagert ME-Di-Tec die
    Sachen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kunde verpflichtet sich, bei Lieferung gegen Rechnung alle Rechnungsbeträge spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen; maßgeblich ist dabei der Eingang des Betrages bei der von ME-Di-Tec vorgesehenen Zahlstelle. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

    Als Unternehmer hat der Kunde während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem
    Basiszinssatz zu verzinsen. ME-Di-Tec behält sich jedoch vor, einen höheren Verzugszinsschaden
    nachzuweisen und geltend zu machen.

  2. Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlung zum Zeitpunkt
    der Fälligkeit unmöglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages
    termingemäß bei einer Bank in diesem Land einzuzahlen. Im Falle einer Kursverschlechterung der
    in nicht vereinbarter Währung ausgezahlten Beträge wird der Kunde diese durch Nachzahlung
    ausgleichen.

  3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, warn seine Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt wurden oder durch ME-Di-Tec anerkannt wurden. Der Kunde kann ein
    Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
    beruht.

  4. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer
    Diskontierfähigkeit angenommen. Steuern und Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des
    Rechnungsbetrages an berechnet.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. ME-Di-Tec behält sich das Eigentum an verkauften Sachen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen
    Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und
    diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert
    zu versichern.

  3. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet ME-Di-Tec einen Zugriff Dritter auf
    die Ware (z.B. in Falle einer Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der
    Ware unverzüglich mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
    Wahrung der Rechte von ME-Di-Tec erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf
    das Eigentum von ME-Di-Tec hinzuweisen.

    Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde
    unverzüglich anzuzeigen.

  4. ME-Di-Tec ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
    Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach 1.1. und 1.2. dieser Bestimmung vom
    Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern
    oder im Rahmen eines Werkvertrages zu verwenden. Andere Verfügungen, insbesondere die
    Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Kunden nicht gestattet. Ist außerdeutsches
    Recht vereinbart und der Eigentumsvorbehalt nach diesem Recht in der vorstehenden Form nicht
    wirksam, so hat der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes
    entsprechenden Sicherheitsrechts für ME-Di-Tec mitzuwirken.

    Der Kunde tritt ME-Di-Tec bereits jetzt sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einer
    Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber Dritten
    zustehen; ME-Di-Tec nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
    Kunde nach deren Abtretung ermächtigt — die Befugnis von ME-Di-Tec, die Forderung selbst
    einzuziehen, bleibt davon aber unberührt ME-Di-Tec verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht
    einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und
    nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies der Fall, kann ME-Di-Tec verlangen, dass der Kunde die
    abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
    Angaben macht, die hierfür notwendigen dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
    Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Die durch die Geltendmachung der Rechte des
    Vorbehaltseigentums bei ME-Di-Tec entstehenden Kosten gehen stets zu Lasten des Kunden.

  6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für ME-Di-Tec
    vorgenommen. Erfolgt eine Verarbeitung mit ME-Di-Tec nicht gehörenden Sachen, erwirbt
    ME-Di-Tec an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
    den anderen verarbeiteten Sachen.

    Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ME-Di-Tec nicht gehörenden Sachen
    vermischt wird. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen,
    sind sich der Kunde und ME-Di-Tec einig, dass der Kunde an ME-Di-Tec anteilmäßig Miteigentum
    an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nimmt ME-Di-Tec hiermit an.

    Das infolge der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstandene Allein- oder Miteigentum
    verwahrt der Kunde für ME-Di-Tec.

  7. ME-Di-Tec verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
    realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt
    Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei ME-Di-Tec.

VI. Abnahme

  1. Bei Lieferung ab Werk kann der Kunde auf seine Kosten eine Werkabnahme durchführen oder
    durch geeignete Dritte durchführen lassen. Grundlage dazu bilden die bei ME-Di-Tec jeweils
    gültigen Qualitätsdokumente.

  2. Führt der Kunde keine Werkabnahme durch, erklärt er sich mit der Anlieferqualität einverstanden.
    Ausgenommen hiervon sind Transportschaden, die nachweislich durch ME-Di-Tec verursacht
    wurden.

  3. Grundlage für die optische Qualität bilden die jeweils gültigen Abnahmebedingungen von
    ME-Di-Tec, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Darüber hinaus gehende optische
    Eigenschaften können nicht als Mangel geltend gemacht werden.

  4. In einem Abnahmeprotokoll erklärt der Kunde, dass er mit dem Liefergegenstand einverstanden ist.
    Berechtigte nachzubessernde Mängel sind schriftlich festzuhalten und abzuzeichnen; diese werden
    in einer angemessenen Zeit von ME-Di-Tec behoben. Nachträgliche, nicht nachweislich durch
    ME-Di-Tec verursachte Mängel gehen zu Lasten des Erwerbers.

VII. Gewährleistungs- und Garantiebedingungen bei Kaufverträgen
Die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen richten sich nach folgenden Bestimmungen:

  1. Gebrauchte Sachen können Gebrauchsspuren aufweisen; diese stellen keinen Mangel dar. Im
    Übrigen ist beim Verkauf gebrauchter Sachen die Gewährleistung ausgeschlossen und zwar auch
    insoweit der Mangel nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang entstanden ist.

    Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht, wenn ME-Di-Tec grobes Verschulden vorwerfbar ist, der
    Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
    wurde sowie im FaIle von ME-Di-Tec zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschaden und bei
    Verlust des Lebens. Ebenso unberührt bleibt die Haftung im Fall zwingender gesetzlicher
    Regelungen, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

  2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird im
    Übrigen keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete
    oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte sowie durch
    eine sonstige fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Ebenso wird die Gewährleistung
    ausgeschlossen durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene
    Änderungen.

  3. ME-Di-Tec leistet für Mängel einer Kaufsache zunächst nach ihrer eigenen Wahl Gewähr durch
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

    ME-Di-Tec ist berechtigt, einem Kunden die Mehrkosten im Rahmen einer Nacherfüllung in
    Rechnung zu stellen, die daraus resultieren, dass der Kunde die verkaufte Ware nach der
    Lieferung an einen anderen Ort als seine gewerbliche Niederlassung verbringt, es sei denn, dass
    ME-Di-Tec selbst die Auslieferung der gelieferten Ware an den jeweiligen Standort vorgenommen
    hat.

  4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl
    entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung herabsetzen (Minderung), den Vertrag
    rückgängig machen (Rücktritt), Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher
    Aufwendungen verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, gelten die
    Haftungsbeschränkungen nach VIII. Ziff. 1 u. 2 dieser AGB.

  5. Kunden müssen die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem
    Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mängel zeigt, unverzüglich schriftlich
    unter den eingangs aufgeführten Kontaktdaten anzeigen; ansonsten ist die Geltendmachung des
    Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

    Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für
    den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
    Mängelrüge.

  6. Im Fall von Transportschäden verpflichtet sich der Kunde, ME-Di-Tec diese unverzüglich
    mitzuteilen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem jeweiligen
    Transportunternehmen bzw. der Transportversicherung nach besten Kräften zu unterstützen.

  7. Die bloße Präsentation der Waren ist als reine Leistungsbeschreibung zu betrachten, keinesfalls
    als Garantie für die Beschaffenheit der Waren.

VIII. Haftungsbeschränkungen und -freistellung

  1. lm Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet ME-Di-Tec nicht
    Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet ME-Di-Tec soweit keine
    Hauptleistungspflichten (Kardinalpflichten) des Vertrages verletzt werden — beschränkt auf den
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
    zwingenden gesetzlichen Regelungen, wie etwa aus Produkthaftung. Weiter gelten die
    Haftungsbeschränkungen nicht bei ME-Di-Tec zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
    oder bei Verlust des Lebens.

  3. Der Kunde stellt ME-Di-Tec von allen Nachteilen frei, die durch Dritte wegen schädigender
    Handlungen des Kunden — gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig entstehen können.
    Insbesondere stellt der Kunde ME-Di-Tec von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus der Verletzung
    von Schutzrechten Dritter entstehen, soweit die Vertragsgegenstände nach Zeichnungen, Mustern
    oder sonstigen Angaben des Kunden angefertigt werden.

IX. Schadensersatz bei Nichtabnahme

Für den FaIl der unberechtigten Nichtabnahme von Waren, verpflichtet sich der Kunde — unbeschadet
der Möglichkeit für ME-Di-Tec, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen — zur Zahlung
eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 30 % des Kaufpreises. Dem Kunden bleibt jedoch der
Nachweis eines nicht entstandenen oder wesentlich niedrigeren Schadens vorbehalten.

X. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der
    Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine
    Anwendung.

  2. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Geschäftssitz von
    ME-Di-Tec. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
    diesem Vertrag ebenso der Geschäftssitz von ME-Di-Tec. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
    allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. ME-Di-Tec ist aber berechtigt, wahlweise am
    Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder
    teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
    nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
    werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Ihre ME-Di-Tec GmbH & Co. KG