Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Oktober 2014
Das sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") der
ME-Di-Tec GmbH & Co. KG
vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementärin, der ME-Di-Tec Verwaltungs GmbH,
Herr Erhard Münch
Handelsregister HRA 724153; Amtsgericht Ulm
Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 296502756
I. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
- Die folgenden AGB gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ME-Di-Tec GmbH & Co. KG (nachfolgend: "ME-Di-Tec") und ihren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
- Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
- ME-Di-Tec beschränkt ihre Geschäftstätigkeit im Geltungsbereich der hier vorliegenden AGB auf
den unternehmerischen Rechtsverkehr zu Verbrauchern tritt ME-Di-Tec nicht in Geschäftsbeziehungen.
Der Kunde erklärt, als natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaft mit ME-Di-Tec in Geschäftsbeziehung zu treten und dabei in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. - Von den hier vorliegenden AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
werden — selbst bei Kenntnis — nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Vertragsschluss
- Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden durch ME-Di-Tec ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen sowie sonstige Änderungen, wie etwa Änderungen in der Form, Farbe und / oder im Gewicht, bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten. -
ME-Di-Tec ist berechtigt, Vertragsangebote eines Kunden innerhalb von zwei Wochen durch
Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb
der gleichen Frist anzunehmen. -
Angegebene Preise sind ausnahmslos Nettopreise — d.h. die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht
eingeschlossen.
Alle Preise gelten — wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist ab Werk ohne Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung. Das gilt auch für Mietverträge.
Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende
Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. -
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, bei nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer
Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur
teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert Eine etwaig bereits
erbrachte Gegenleistung wird dem Kunden unverzüglich zurückerstattet -
Änderungen oder Ergänzungen vertraglich getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ME-Di-Tec.
III. Liefer- und Versandbedingungen
-
Die Wahl der Versandart erfolgt — sofern keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den
Parteien vorliegt — nach Wahl von ME-Di-Tec. -
Fertigungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart
wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von ME-Di-Tec angegebene Lieferzeit
beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind; ebenso hat der Kunde alle ihm
obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn zum vereinbarten Zeitpunkt die Versandbereitschaft der
Ware dem Besteller gemeldet und die Ware versandbereit ist. Eine Lieferfrist verlängert sich bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von ME-Di-Tec liegen, z.B.
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend der Dauer derartiger und ähnlicher Hindernisse oder ME-Di-Tec ist berechtigt, die
Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, sofern die Leistung nicht endgültig unmöglich
ist. Derartige und ähnliche Hindernisse und deren Ende sind dem Besteller baldmöglichst
mitzuteilen. -
Verladung und Versand erfolgen unversichert. Wird vom Kunden eine (Transport-) Versicherung
ausdrücklich verlangt, ist ME-Di-Tec berechtigt, die dadurch bedingten Mehrkosten dem Kunden
gesondert in Rechnung zu stellen. -
ME-Di-Tec ist zu Teilleistungen grundsätzlich berechtigt, soweit sich für den Kunden daraus keine
wesentlichen Nachteile ergeben. -
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache
geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf — auch bei frachtfreier Lieferung — mit der
Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. -
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert lagert ME-Di-Tec die
Sachen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
IV. Zahlungsbedingungen
- Der Kunde verpflichtet sich, bei Lieferung gegen Rechnung alle Rechnungsbeträge spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen; maßgeblich ist dabei der Eingang des Betrages bei der von ME-Di-Tec vorgesehenen Zahlstelle. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Als Unternehmer hat der Kunde während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. ME-Di-Tec behält sich jedoch vor, einen höheren Verzugszinsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen. -
Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlung zum Zeitpunkt
der Fälligkeit unmöglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages
termingemäß bei einer Bank in diesem Land einzuzahlen. Im Falle einer Kursverschlechterung der
in nicht vereinbarter Währung ausgezahlten Beträge wird der Kunde diese durch Nachzahlung
ausgleichen. -
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, warn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt wurden oder durch ME-Di-Tec anerkannt wurden. Der Kunde kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht. -
Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer
Diskontierfähigkeit angenommen. Steuern und Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des
Rechnungsbetrages an berechnet.
V. Eigentumsvorbehalt
-
ME-Di-Tec behält sich das Eigentum an verkauften Sachen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. -
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und
diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. -
Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet ME-Di-Tec einen Zugriff Dritter auf
die Ware (z.B. in Falle einer Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der
Ware unverzüglich mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
Wahrung der Rechte von ME-Di-Tec erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf
das Eigentum von ME-Di-Tec hinzuweisen.Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde
unverzüglich anzuzeigen. -
ME-Di-Tec ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach 1.1. und 1.2. dieser Bestimmung vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. -
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern
oder im Rahmen eines Werkvertrages zu verwenden. Andere Verfügungen, insbesondere die
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Kunden nicht gestattet. Ist außerdeutsches
Recht vereinbart und der Eigentumsvorbehalt nach diesem Recht in der vorstehenden Form nicht
wirksam, so hat der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes
entsprechenden Sicherheitsrechts für ME-Di-Tec mitzuwirken.Der Kunde tritt ME-Di-Tec bereits jetzt sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber Dritten
zustehen; ME-Di-Tec nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Kunde nach deren Abtretung ermächtigt — die Befugnis von ME-Di-Tec, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon aber unberührt ME-Di-Tec verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und
nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies der Fall, kann ME-Di-Tec verlangen, dass der Kunde die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die hierfür notwendigen dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Die durch die Geltendmachung der Rechte des
Vorbehaltseigentums bei ME-Di-Tec entstehenden Kosten gehen stets zu Lasten des Kunden. -
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für ME-Di-Tec
vorgenommen. Erfolgt eine Verarbeitung mit ME-Di-Tec nicht gehörenden Sachen, erwirbt
ME-Di-Tec an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeiteten Sachen.Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ME-Di-Tec nicht gehörenden Sachen
vermischt wird. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen,
sind sich der Kunde und ME-Di-Tec einig, dass der Kunde an ME-Di-Tec anteilmäßig Miteigentum
an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nimmt ME-Di-Tec hiermit an.Das infolge der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstandene Allein- oder Miteigentum
verwahrt der Kunde für ME-Di-Tec. -
ME-Di-Tec verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei ME-Di-Tec.
VI. Abnahme
-
Bei Lieferung ab Werk kann der Kunde auf seine Kosten eine Werkabnahme durchführen oder
durch geeignete Dritte durchführen lassen. Grundlage dazu bilden die bei ME-Di-Tec jeweils
gültigen Qualitätsdokumente. -
Führt der Kunde keine Werkabnahme durch, erklärt er sich mit der Anlieferqualität einverstanden.
Ausgenommen hiervon sind Transportschaden, die nachweislich durch ME-Di-Tec verursacht
wurden. -
Grundlage für die optische Qualität bilden die jeweils gültigen Abnahmebedingungen von
ME-Di-Tec, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Darüber hinaus gehende optische
Eigenschaften können nicht als Mangel geltend gemacht werden. -
In einem Abnahmeprotokoll erklärt der Kunde, dass er mit dem Liefergegenstand einverstanden ist.
Berechtigte nachzubessernde Mängel sind schriftlich festzuhalten und abzuzeichnen; diese werden
in einer angemessenen Zeit von ME-Di-Tec behoben. Nachträgliche, nicht nachweislich durch
ME-Di-Tec verursachte Mängel gehen zu Lasten des Erwerbers.
VII. Gewährleistungs- und Garantiebedingungen bei Kaufverträgen
Die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen richten sich nach folgenden Bestimmungen:
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Gebrauchte Sachen können Gebrauchsspuren aufweisen; diese stellen keinen Mangel dar. Im
Übrigen ist beim Verkauf gebrauchter Sachen die Gewährleistung ausgeschlossen und zwar auch
insoweit der Mangel nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang entstanden ist.Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht, wenn ME-Di-Tec grobes Verschulden vorwerfbar ist, der
Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
wurde sowie im FaIle von ME-Di-Tec zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschaden und bei
Verlust des Lebens. Ebenso unberührt bleibt die Haftung im Fall zwingender gesetzlicher
Regelungen, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. -
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird im
Übrigen keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte sowie durch
eine sonstige fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Ebenso wird die Gewährleistung
ausgeschlossen durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene
Änderungen. -
ME-Di-Tec leistet für Mängel einer Kaufsache zunächst nach ihrer eigenen Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.ME-Di-Tec ist berechtigt, einem Kunden die Mehrkosten im Rahmen einer Nacherfüllung in
Rechnung zu stellen, die daraus resultieren, dass der Kunde die verkaufte Ware nach der
Lieferung an einen anderen Ort als seine gewerbliche Niederlassung verbringt, es sei denn, dass
ME-Di-Tec selbst die Auslieferung der gelieferten Ware an den jeweiligen Standort vorgenommen
hat. -
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung herabsetzen (Minderung), den Vertrag
rückgängig machen (Rücktritt), Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, gelten die
Haftungsbeschränkungen nach VIII. Ziff. 1 u. 2 dieser AGB. -
Kunden müssen die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mängel zeigt, unverzüglich schriftlich
unter den eingangs aufgeführten Kontaktdaten anzeigen; ansonsten ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für
den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge. -
Im Fall von Transportschäden verpflichtet sich der Kunde, ME-Di-Tec diese unverzüglich
mitzuteilen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem jeweiligen
Transportunternehmen bzw. der Transportversicherung nach besten Kräften zu unterstützen. -
Die bloße Präsentation der Waren ist als reine Leistungsbeschreibung zu betrachten, keinesfalls
als Garantie für die Beschaffenheit der Waren.
VIII. Haftungsbeschränkungen und -freistellung
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lm Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet ME-Di-Tec nicht
Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet ME-Di-Tec soweit keine
Hauptleistungspflichten (Kardinalpflichten) des Vertrages verletzt werden — beschränkt auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. -
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
zwingenden gesetzlichen Regelungen, wie etwa aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei ME-Di-Tec zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens. -
Der Kunde stellt ME-Di-Tec von allen Nachteilen frei, die durch Dritte wegen schädigender
Handlungen des Kunden — gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig entstehen können.
Insbesondere stellt der Kunde ME-Di-Tec von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus der Verletzung
von Schutzrechten Dritter entstehen, soweit die Vertragsgegenstände nach Zeichnungen, Mustern
oder sonstigen Angaben des Kunden angefertigt werden.
IX. Schadensersatz bei Nichtabnahme
Für den FaIl der unberechtigten Nichtabnahme von Waren, verpflichtet sich der Kunde — unbeschadet
der Möglichkeit für ME-Di-Tec, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen — zur Zahlung
eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 30 % des Kaufpreises. Dem Kunden bleibt jedoch der
Nachweis eines nicht entstandenen oder wesentlich niedrigeren Schadens vorbehalten.
X. Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine
Anwendung. -
Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Geschäftssitz von
ME-Di-Tec. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ebenso der Geschäftssitz von ME-Di-Tec. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. ME-Di-Tec ist aber berechtigt, wahlweise am
Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben. -
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Ihre ME-Di-Tec GmbH & Co. KG